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Prüfpflichten
und Haftung bei Absturzsicherungen Bauherr oder Hausverwaltung müssen gewährleisten, dass Ihre Liegenschaft keine Gefahr für andere Personen darstellt. Der Grund liegt im Verursacherprinzip: Wer als Eigentümer (Bauherr) oder deren Organe (z.B. Hausverwaltung) Verkehrswege betreibt, hat eventuell vorliegende Gefahrenstelle veranlasst und muß für deren Absicherung sorgen. Die Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung von Absturzsicherungen ergibt sich also aus der in § 1319a ABGB verankerten Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers und der darin festgeschriebenen unbegrenzten Haftung für verschuldete Schäden gegenüber Dritten. Strafrechtliche Verantwortung Im Strafgesetzbuch (StGB) ist festgelegt, welche Handlungen unter Strafsanktion stehen und welchen Umfang diese Strafe hat. In der Regel ist nur strafbar, wer vorsätzlich handelt (§ 7 StGB), Fahrlässigkeit steht nur dann unter Strafe, wenn dies ausdrücklich angeführt ist. (z.B. Körperverletzung). Strafrechlicher Tatbestand stellt vorzüglich auf geistige und körperliche Fähigkeiten und die Sorgfalt ab. Das Mandat bzw. die Bestellung ist vor allem Unterlassung von Handlungen, die einen negativen Erfolg hätten abwenden können von Interesse. So ist mit Strafe bedroht, wer aufgrund einer ihn im Besonderen treffenden Verpflichtung hätte handeln müssen. Pflichten zur Überprüfung von Absturzsicherungen betreffen vorrangig den Eigentümer, da diesem auch Wartungs- und Instandhaltung obliegen: Werden Absturzsicherungen an den absturzgefährdeten Stellen angebracht und diese halten den Anforderungen nicht stand, so stellen diese eine Gefahrenstelle i.S. § 1319a ABGB dar. Noch mehr:
Der Eigner muss davon ausgehen, dass ein Benutzer Anschlageinrichtungen
auch im guten Glauben an deren ordnungsgemäßen Zustand ungeprüft
verwenden wird. Somit ist ein negativer Erfolg als wahrscheinlich einzustufen,
eine Gefährdung wird geradezu provoziert. (Vergleiche dazu §
6 StGB (2) - Bewusst Fahrlässig) Diese Verpflichtung entsteht in vermehrten Maß, wenn der Zustand, Ursprung und Alter der Ankerpunkte ungewiss sind oder beispielsweise Rostflecken sogar den Verdacht einer mangelnden Festigkeit nahe legen. (Vergleiche dazu §5 (1) StGB - Bedingter Vorsatz) Weitere Vorschriften dazu enthalten u.a. das ASchG, BauKG und die BauV. |
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