§ 5 Abs. 1
StGB - Vorsatz:
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht
Bedingter Vorsatz:
dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich
für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Wer also die strafbare
Handlung zwar nicht direkt anstrebt, sie aber erkennt und nichts tut um sie
abzuwenden. Wer also einen negativen Erfolg in Kauf nimmt.
z.B: Es war zwar bekannt, dass die Anschlagpunkte problematisch sind, aber es
wird schon nichts passieren.