§ 5 Abs. 1 StGB - Vorsatz:
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht

Bedingter Vorsatz:
… dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Wer also die strafbare Handlung zwar nicht direkt anstrebt, sie aber erkennt und nichts tut um sie abzuwenden. Wer also einen negativen Erfolg in Kauf nimmt.
z.B: Es war zwar bekannt, dass die Anschlagpunkte problematisch sind, aber es wird schon nichts passieren.