§ 1319a ABGB
(1) Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an
seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt,
so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen
Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute
den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat.
(2) Ein Weg im Sinn des Abs. 1 ist eine Landfläche, die ...für bestimmte
Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen
eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist;
Ob der Zustand eines
Weges mangelhaft ist, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders
nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar
ist.